Testsieger Anwaltssoftware LawFirm® - Tipps zum
RVG 2006
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04.01.2007
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Irrtum vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Vorbemerkung |
Nach anfänglicher Skepsis sind wir nun doch wirklich optimistisch: aufgrund intensiver Beschäftigung mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) meinen wir, dass das RVG erhebliche Chancen im Gebührenbereich bietet. Diese gehen bei manchen besonders praxisrelevanten Tätigkeiten noch
erheblich über das hinaus, was sich aus den veröffentlichten Zahlen ablesen lässt. Voraussetzung für eine Umsetzung
dieser Chancen ist allerdings, dass zumindest die für das Tagesgeschäft wichtigsten neuen Regeln der Erstellerin / dem Ersteller von Liquidationen 'in Fleisch und
Blut' übergegangen sind. Denn die seit Jahren und Jahrzehnten an der BRAGO
Abrechnung geübten gebührenauslösenden 'Signale' funktionieren nicht mehr richtig: nun ist das außergerichtliche
Telefonat z.B. gebührenrechtlich irrelevant, ein Beweisbeschluss löst jetzt keine Beweisgebühr mehr aus. Eine Reihe
von wichtigen neuen 'Signalen' / Auslösern ist hinzugekommen: so fällt z.B. die außergerichtliche Korrespondenz und Arbeit mit dem Prozessauftrag nicht mehr in das 'Fass der
guten Taten': nur noch 1/2 - ca. 1/3 der Geschäftsgebühr wird angerechnet, wobei die Mittelgebühr auf die neue 'Schwellengebühr' fast verdoppelt wurde.
Die nachfolgenden Praxis-Tipps sollen Sie dabei unterstützen, die wichtigsten aus dem neuen RVG folgenden 'Signale' möglichst
schnell als Selbstverständlichkeit zu 'verinnerlichen' und in der Zwischenzeit Gebührenverluste möglichst zu vermeiden. (Anmerkung: diese Tipps erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und machen die notwendige eingehende Beschäftigung mit dem 'RVG' nicht entbehrlich. In der
Literaturliste am Ende der Tipps finden Sie einige - jetzt schon verfügbare - Veröffentlichungen, die uns als nützlich aufgefallen sind und die von uns empfohlen werden)
Tipp: In der Broschüre "Digitale
Sachbearbeitung -Gebühren und Finanzen",
die dem kostenlosen LawFirm®-Professional Testsystem
beiliegt, finden Sie weitere Details zur
Gebühren-/Zeithonorar-Abrechnung mit LawFirm® -
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anfordern...
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Umsatzsteuer-Umstellung 2007 |
Zum 01.01.2007 wurde die Umsatzsteuer auf 19% erhöht. Der neue
Umsatzsteuersatz ist - unabhängig vom Zeitpunkt der
Auftragserteilung, vom Zeitpunkt des "Entstehens" der
einzelnen RVG-Gebühren und vom Zeitpunkt der
Rechnungsstellung - dann anzuwenden, wenn die jeweilige
Angelegenheit abgeschlossen ist, also die anwaltliche
Leistung vollständig erbracht wurde. Das bedeutet:
- auch in 2007 können noch Rechnungen mit 16%
Umsatzsteuer erstellt werden, wenn die Angelegenheit
noch in 2006 abgeschlossen wurde.
- alle in 2006 (oder früher) entstandenen (auch
bereits abgerechnete und bezahlte) Gebühren müssen ggf.
mit dem aktuellen Steuersatz neu abgerechnet werden,
wenn die Leistungserbringung in das Jahr 2007
hineinreicht.
- alle in 2006 (oder früher) eingegangenen
Vorschusszahlungen zu solchen Abrechnungen müssen mit
dem aktuellen Steuersatz neu abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise
der
BRAK und des
Anwaltvereins und wenden Sie sich an Ihren
steuerlichen Berater.
Selbstverständlich werden Sie in der aktuellen
LawFirm Version 8.2m durch vielfältige Automatiken (z.B.
automatische Erkennung und Umbuchung von
Vorschusszahlungen mit abweichendem Steuersatz) und eine
ausführliche Broschüre unterstützt.
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Tipp: In der Broschüre "Umstellung der
Umsatzsteuer auf 19%",
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beiliegt, finden Sie weitere Details zu diesem Thema -
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Tipps zur vollständigen Erfassung
und rationellen Abrechnung der RVG-Gebühren |
Die Erstellung von Gebührenrechnungen basiert in vielen Kanzleien auf dem Gedächtnis der Sachbearbeiterin / des
Sachbearbeiters. Gebührenrechtlich relevante Vorgänge werden (neben dem Sachverhalt, den Rechtsfragen und dem Verfahrensablauf) 'automatisch' im Gedächtnis
festgehalten. Entscheidend dafür ist das zuverlässige 'automatische' Erkennen und die Qualifizierung dieser tatsächlichen Vorgänge als (gebührenrechtlich) wichtig.
Auch in der Vergangenheit konnte - gerade bei langer Verfahrensdauer - das Gedächtnis Lücken aufweisen (z.B. Vergessen eines
außergerichtlichen Telefonats mit der Gegenseite) und bei der Liquidation zu entsprechenden Gebührenverlusten führen.
Hinzu kommt, dass nach den strengen Regeln zum Inhalt (vorsteuerabzugsfähiger) Rechnungen der 'Zeitpunkt der ...
sonstigen Leistung' aufgeführt sein muss (§ 14 Abs. 4 UStG). Im Falle der Anwaltsgebühren gehört also das richtige Datum der Entstehung der Gebühr zu dem Eintrag.
Deshalb:
Regel: Tragen Sie
alle Gebühren (auch Nebenkosten) sofort bei ihrer Entstehung unter Angabe des richtigen Datums in Ihr Anwaltssystem (oder zumindest auf dem Handaktenbogen)
ein. Damit vermeiden Sie Gebührenverluste, die dadurch entstehen, dass sich erst seit dem RVG
gebührenrechtlich relevante Vorgänge noch nicht 'automatisch' einprägen! Außerdem müssen Sie nicht nachträglich die Zeitpunkte
der Gebührenentstehung rekonstruieren.
Checkliste zur Vollständigkeitsprüfung:
Regel: Prüfen Sie vor jeder Zwischenabrechnung / à conto Liquidation ausdrücklich die Vollständigkeit
der Gebühreneinträge für den betreffenden Mandatsabschnitt. Das geht am besten auf Grundlage einer Checkliste der in
der eigenen Kanzlei am häufigsten vorkommenden RVG-Gebühren. (Diese Tipp-Seiten können beim Aufbau Ihrer persönlichen Checkliste nützlich sein)
Reduzierung von Verwaltungsaufwand:
Regel:
Rechnen Sie - im Sinne einer rationellen Vorgehensweise - auch bei à conto-Liquidationen immer
konkrete Gebühren (VV-Nummern bzw. Stunden) für einen Mandatsabschnitt ab (keine glatten Euro-Beträge). Das erspart die nachträgliche zusätzliche Abrechnung von
glatten Vorschusszahlungen und schafft Transparenz bei der - immer wieder vorgenommenen - Kalkulation abgerechneter und noch abzurechnender Gebühren.
Eine einfache Maßnahme zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand in der Kanzlei ist die Vermeidung von
Vorschuss-Liquidationen mit glatten Euro-Beträgen. Der Grund für die Wahl solcher 'glatten' Beträge lag in der Vergangenheit in der Kompliziertheit der Aufstellung
einer Gebührenrechnung. Mit einem modernen Anwaltssystem können Sie einen Gebührentatbestand mit 2 Mausklicks eintragen. Das geht sogar schneller als der Eintrag
eines glatten Vorschuss-Betrages. Außerdem ersparen Sie damit die Nachverfolgung und Abrechnung von Zahlungen auf Liquidationen in glatten Euro-Beträgen.
Vergütungsvereinbarung für außergerichtliche Beratung:
Mit den Änderungen des RVG zum 01.07.2006 ist der Abschnitt 1
des Teils 2 entfallen. Empfehlung: schließen sie eine
Honorarvereinbarung zur Vergütung nach Zeithonorar ab.
Nutzen Sie die Zeiterfassung als Grundlage für die
Stundenabrechnung - und auch für den Aufwandsnachweis.
Tipp: In der Broschüre "Digitale
Sachbearbeitung -Gebühren und Finanzen",
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Gebühren-/Zeithonorar-Abrechnung mit LawFirm® -
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Informationen zur RVG-Abrechnung mit LawFirm® |
Das jederzeitige Eintragen von Gebühren zu allen Vergütungsverzeichnis- Nummern (VV-Nummern) des RVG (z.B. auch bei
Pflichtverteidiger-Gebühren!) erfolgt ganz einfach durch Auswahl aus einem 'Rollbalken'.
Im RVG-Info-Fenster findet man zu jeder eingetragenen RVG-Gebühr in synoptischer Zusammenfassung alle relevanten
Bestimmungen des VV. Das RVG-Info-Fenster bietet auch die Funktion, dann, wenn die VV-Nr nicht passt, anhand der VV-Bestimmungen eine andere (für den Fall
richtige) VV-Nr. auszuwählen und direkt in die Gebühren der Akte
zu übernehmen.
Standard-Gebühren-Kombinationen (mit 3 oder 4 VV-Nummern z.B. in Zivil- Bußgeld- und Strafsachen) können Sie bei LawFirm®
über die integrierte Standard-Gebühren-Auswahl mit 2 Mausklicks eintragen.
LawFirm® verfügt über ein Arbeitsfenster zur Abrechnung eingetragener aber noch nicht abgerechneter RVG-/BRAGO-Gebühren.
Damit gewinnen Sie mit einem Mausklick eine Direkt-Übersicht über die noch abrechenbaren Gebühren, die Sie dann auch in einem durchgängigen Ablauf schnell
hintereinander abrechnen können.
Die im Rahmen der Beitreibung entstehenden Gebühren für außergerichtliche Maßnahmen, MB, VB und Zwangsvollstreckung
werden bei LawFirm® auf Knopfdruck in das Forderungskonto und in die Akten-Gebühren eingetragen.
Mega-Tipp für Berufsstarter:
mit dem kostenlosen
LawFirm®
Testsystem und dem darin enthaltenen RVG
Gebührenrechner können Sie auf Dauer
RVG Abrechnungen und Kostenrisiko Berechnungen vornehmen und zur Probe ausdrucken.
Auf unserer
Website stellen wir Ihnen - ebenfalls kostenlos - zum Download
und Ausdrucken eine
Diktatvorlage mit RVG-Gebühren für Standardfälle zur
Verfügung.
Sie finden dort ebenfalls den Artikel
Wege aus der 'BRAGO-Falle', der auch nach
Einführung des RVG nicht an Aktualität verloren hat und
sogar vor dem Hintergrund der zum 01.07.2006 anstehenden
Änderungen des RVG im außergerichtlichen Bereich an
besonderer Bedeutung gewinnt.
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Tipps zu 'Signalen'
für wichtige Gebührentatbestände des RVG |
Regel: Prüfen Sie generell in allen Fällen, in denen aufgrund Ihres Vorgehens oder durch eine Einigung der Vorgang abgekürzt wurde, welche
zusätzlichen / erhöhten Gebühren dadurch ausgelöst werden. |
Hintergrund:
Das RVG 'belohnt' nun an vielen Stellen anwaltliche Bemühungen um eine vorzeitige Beilegung. Dies gilt nicht nur in Zivilsachen, sondern in allen Bereichen anwaltlicher
Tätigkeit (siehe z.B. die erhöhte 1,5 Gebühr für eine außergerichtliche Einigung (VV Nr. 1000) sowie die nachfolgend aufgeführten Fälle). |
Regel: Prüfen Sie insbesondere bei
allen Einigungsverhandlungen mit der Gegenseite - auch ohne Gerichtsbeteiligung / ohne erfolgreiche Einigung - genau, welche Gebühren bereits dadurch angefallen
sind oder sich
erhöhen. |
Hintergrund:
Die volle Terminsgebühr (VV Nr. 3104) fällt – – schon ab
erteiltem Prozessauftrag und schon vor Einreichung der Klage
– bereits dann an, wenn der Anwalt / die Anwältin ohne
Beteiligung des Gerichts mit der Gegenseite Verhandlungen
(persönlich oder telefonisch) über die Beilegung der Sache
führt (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV). Das Ergebnis der
Verhandlungen (Erfolg oder Misserfolg) ist ohne Einfluss auf
die einmal entstandene Terminsgebühr. Erstrecken sich diese
Verhandlungen auch auf nicht anhängige Gegenstände, so
müssen diese Gegenstände in die Streitwertbemessung
einbezogen werden.
Kurz: Werden außergerichtliche Einigungsverhandlungen
geführt, so fällt die volle Terminsgebühr (VV Nr. 3104)
immer dann an, wenn zuvor Vertretungsauftrag für einen
Prozess erteilt wurde. |
Regel: Prüfen Sie immer, wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung beendet wurde,
welche zusätzlichen Gebühren angefallen sind. |
Begründung
(Beispiele):
Die Terminsgebühr in Zivil- und anderen Gerichtsverfahren fällt auch dann an, wenn das Gericht durch
Gerichtsbescheid entscheidet oder ein Vergleich nach § 278
Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren protokolliert wird
(ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat). Wird in Strafsachen aufgrund anwaltlicher Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich, so entsteht eine
Zusatzgebühr (Nr. 4141 VV) |
Regel: Bringen
Sie bei außergerichtlicher Tätigkeit vor einem
Prozess immer auch die entsprechende Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in Ansatz. Wählen Sie in Standard-Fällen die Schwellengebühr von 1,3 Geb.. Ist die
außergerichtliche Tätigkeit schwierig oder umfangreich (z.B. bei zähen Vergleichsverhandlungen in einem komplexen Sachverhalt), so berücksichtigen Sie bei der
Gebührenbestimmung den gesamten Rahmen bis zu 2,5 Geb. |
Hintergrund:
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird - anders als früher - nur zur Hälfte
angerechnet (jedoch maximal mit einem Gebührensatz von
0,75). Nach allgemeiner Auffassung (soweit ersichtlich) ist in durchschnittlichen Fällen (bei denen früher eine 7,5/10 Gebühr nach § 118 Abs.1 Nr. 1 BRAGO anfiel) jetzt
nach Nr 2400 VV die Schwellengebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen (anstelle der rechnerischen Mittelgebühr von 1,5) [Information zu LawFirm®: Bei Nr. 2400 VV wird - automatisch anstelle der rechnerischen Mittelgebühr die Schwellengebühr (1,3 Geb.) vorgeschlagen. Trägt der Benutzer nach der
außergerichtlichen Geschäftsgebühr (Nr. 2400 ff VV) die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 ff VV)
ein, so berechnet LawFirm® automatisch den
Anrechnungsbetrag und trägt diesen ein.] |
Regel: Beachten Sie die bei Ratenzahlungsvereinbarungen die
anfallende Einigungsgebühr. |
Hintergrund:
Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 ff VV) entsteht auch ohne gegenseitiges
Nachgeben, also z.B. auch immer bei Abschluss einer
Ratenzahlungsvereinbarung. |
Regel: Beachten Sie, dass bei verweigertem 'Auftreten' im Termin, in dem letztlich ein
Versäumnisurteil ergeht, die volle (1,2) Terminsgebühr entsteht, wenn in dem Termin nur (wenn auch erfolglose) Einigungsverhandlungen geführt werden.
Einigungsverhandlungen im Termin sollten immer in das Terminsprotokoll aufgenommen werden. Auch außergerichtliche Gegenstände (und möglichst deren Wert), über
die Einigungsverhandlungen geführt werden, sollten ins Terminsprotokoll aufgenommen werden |
Hintergrund: Die volle Terminsgebühr von 1,2 Geb. (Nr. 3104 VV) entsteht immer schon durch die Terminswahrnehmung (unabhängig von Erörterung etc.). Die reduzierte
Terminsgebühr (von 0,8 Geb. nach Nr. 3105 VV) tritt anstelle
der vollen Gebühr nur dann, wenn - neben Erscheinens- und
Vertretungsmängeln - lediglich ein VU oder eine
Prozess- / Sachleitungsentscheidung (z.B. Vertagung) getroffen wird. Es macht also (auch) gebührenrechtlich Sinn, auch in einem Termin, in dem die Gegenseite nicht
auftreten will, über die Möglichkeiten einer Einigung zu verhandeln! |
Regel: Prüfen Sie bei jeder Einigung vor Gericht über außergerichtliche Gegenstände auch eine Erhöhung des Wertes für die Berechnung der
Terminsgebühr. |
Hintergrund:
Wenn vor Gericht nach Vergleichsverhandlung ein Vergleich
unter Einbeziehung außergerichtlicher Teile geschlossen
wird, so wird die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert der
verglichenen Ansprüche berechnet. |
Regel: Beachten Sie, dass die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV) jede Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht und die Post- und Telekom-Pauschale (Nr. 7002 VV)
in jeder Angelegenheit anfällt. |
Beispiel:
In Zivilsachen entstehen bei mehreren Auftraggebern im Falle außergerichtlicher Tätigkeit, Prozeß und 2 ZV-Maßnahmen insgesamt 4 X eine Mehrvertretungsgebühr und 4 X eine
Postpauschale!. |
Regel: Tragen Sie bei ZV-Maßnahmen immer alle Auftraggeber im Forderungskonto Ihres Anwaltssystems ein |
Hintergrund:
Die Mehrvertretungsgebühr erhöht die entstehende Gebühr
(nicht mehr die Ausgangsgebühr) je zusätzlichem Auftraggeber
um einen festen Satz von 0,3 (VV Ziffer 1008); in
der Zwangsvollstreckung kann dies zu einer Vervielfachung der Gebühren
gegenüber der bisherigen BRAGO führen, zumal jede
ZV-Maßnahme jeweils eine eigene Angelegenheit mit ist. |
Regel: Lassen Sie sich in Strafsachen bereits bei Beginn des Mandats Ansprüche des Beschuldigten gegen die Staatskasse auf Erstattung von
Anwaltskosten als notwendige Auslagen schriftlich abtreten und zeigen Sie die Abtretung für den Beschuldigten unter Übersendung eines Urkunden-Doppels zu den
Akten der Strafverfolgungsbehörde an. |
Hintergrund:
Nach der Neuregelung in § 43 S. 2 RVG steht eine Abtretung der Erstattungsansprüche an die Anwältin / den Anwalt einer Aufrechnung der Staatskasse gegen die
Erstattungsansprüche nur dann entgegen, wenn sich zum Zeitpunkt der Aufrechnung die vorstehend erwähnte Urkunde oder die Abtretungsanzeige des Beschuldigten bereits bei den Akten
befindet. |
Regel: Berechnen Sie in Strafsachen eine Terminsgebühr auch dann, wenn ein Termin nicht durchgeführt wird, zu dem Sie erschienen sind. |
Hintergrund: Nach
Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG entsteht die
Terminsgebühr in Strafsachen bei einem anberaumten aber
nicht stattfindenden Termin dann, wenn die RAin / der RA
erschienen ist, keine rechtzeitige Terminabsage erfolgte und
die RAin / der RA nicht zu vertreten hat, dass der Termin
nicht stattfindet. |
Regel: Beachten Sie bei der Berechnung von Nebenkosten, dass das Km-Geld auf 0,30 EUR (Nr. 7003 VV) angehoben, die Ablichtungspauschale (Nr. 7000
VV) auch für Seiten gilt, die mit einem Scanner elektronisch erfasst wurden und die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle von Ablichtungen (Nr. 7000 VV)
mit jeweils 2,50 EUR abgerechnet werden kann. |
Hintergrund:
siehe zitierte Vorschriften des VV. |
Literatur-Hinweise |
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Bei unserer Arbeit an dem RVG sind uns folgende heute (15.06.2004) verfügbare Literatur, Fundstellen und
Materialien als besonders nützlich aufgefallen (keine vollständige Übersicht, sondern
eine rein subjektive Auswahl):
- Hartung, Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, NJW 2004, S. 1409 ff (Gute Kurz-Einführung mit vielen
Rechenbeispielen)
- Schneider, Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, AnwBl 2004, S. 129 ff (Gute
Kurz-Einführung)
- Otto, Die neue Geschäftsgebühr mit Kappungsgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, NJW 2004, S. 1420 ff
(Ausführliche Diskussion von Bedeutung und Anwendungsbereich der Schwellengebühr von 1,3 Geb. nach Nr. 2400 VV)
- Hartung/Römermann, RVG – Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
Beck Verlag 2004 (ISBN 3-406-51955-5), 1284 Seiten, 79,- EUR (Umfangreicher Kommentar,
praxisorientiert, sehr gutes Nachschlagewerk mit Aussagen zu allen Themen, die wir gesucht haben)
- Schneider/Mock, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, DeutscherAnwaltVerlag 2004 (ISBN 3-82,40-0678-2), 400 Seiten,
38,- EUR (sehr gut gegliedert, inhaltlich an der Praxis orientiert, sehr gut für eine umfassende Einarbeitung)
- Engels/Kaiser/Kotz, Erfolgreiche Gebührenabrechnung
nach dem RVG, Deubner Verlag 2004 (ISBN
3-88606-528-6), 600 Seiten, 99,- EUR (sehr gut
gegliederte Loseblattsammlung mit umfassenden
Informationen und vielen Musterrechnungen)
- Patzelt, Schwarzwälder Gebührentabelle, DeutscherAnwaltVerlag 2004 (ISBN 3-8240-0600-6), 36 Seiten, 15,- EUR
(bewährt übersichliche Gebührentabellen jetzt für das RVG (auch PKH), nützliche Tabellen (mit VV-Nr.-Angaben) u.a. zu Beratungshilfe, Strafsachen, Bußgeldsachen,
Sozialrechtlichen Angelegenheiten)
Internet-Linktipps zum RVG:
- Burhoff online: RVG Forum (Diskussion, Entscheidungen),
mehr...
- DAV Seite zum Gebührenrecht,
mehr...
- Forum Junge Anwaltschaft, Beiträge mit weiteren Links:
mehr...,
mehr...
- ISAR Fachseminare: Kostenrecht etc...,
mehr...
- Organisationsberatung Treysse: RVG, Arbeitsabläufe
etc...,
mehr...
- RENO Bundesverband Fach-Forum:
mehr...
- RENO Forum (Reno-Saar):
mehr...
- RVGO / Foreno: RVG Informationen,
mehr... - Reno Forum,
mehr...
Wir hoffen, mit
dieser Zusammenstellung zum weiteren Erfolg Ihrer Kanzlei
beizutragen. Wir freuen uns über Ihre Kommentare, Hinweise und
Ergänzungsvorschläge.
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Kurzübersicht zum Anwaltssystem LawFirm® |
Die
LawFirm®
Professional Premium-Software deckt – vielfach mit völlig neu entwickelten Konzepten
– u.a. folgende Funktionsbereiche ab
-
Adressverwaltung
incl. sofortiger Kollisionsprüfung (mit LawFirm
Enterprise auch überörtlich, beliebig viele
Kommunikationsdaten, ...)
-
Aktenverwaltung (beliebig viele Beteiligte, umfassende
Unterstützung verschiedener Beteiligungsarten,
selbstdefinierte Inhalte, ...)
-
Umfassende und sehr schnelle Suchfunktionen durch
konsequente Datenbank-Nutzung, viele Suchkriterien,
Phonetische Suche für Adressen, Joker-Zeichen,
google-Syntax, - Exportfunktion für die Suchergebnisse
zur Weiterverwendung im Seriendruck)
-
Termine,
Fristen und Wiedervorlagen (mit Akten- und
Mitarbeiterbezug, Erinnerungsfunktion, ...)
-
Telefonliste, Arbeitsplanung und Aufgabenverwaltung,
Sofort-Erinnerungen im Netzwerk
-
Forderungsaufstellung,
Mahnverfahren (automatisiert und manuell)
-
Zwangsvollstreckung
und Workflows für die Massenbearbeitung von
Forderungskonten
-
RVG-, BRAGO-
und Zeithonorar (nebeneinander, auch in der gleichen
Akte) einschließlich Budgetverwaltung
-
Textschnittstelle
mit automatischer Deklination und Konjugation ("..meine
Mandanten..", "..unsere Mandantin ...)
-
Dokumentenverwaltung
mit Exportfunktion für die mobile Verwendung der
elektronischen Akte
-
Kanzlei ohne Papierumlauf: Kanzleiinterne Dokumentenworkflows, ToDo-Verwaltung
-
-
Elektronische Arbeitsmappen für Dokumente (auch e-Mails,
e-Mail-Anlagen, Faxdateien, PDF-Dokumente u.v.m.)
-
-
LawFirm®-Dokumenten-Viewer zur übersichtlichen Arbeit mit der elektronischen Akte (Dokumente übersichtlicher als bei einer
Papierakte, Blättern in gescannten Akten mit den Pfeiltasten)
-
Drag
und Drop-Import und Scan-Import für Dokumente
-
Offene
Posten und eigenes Mahnwesen, Rentabilitätskontrolle
-
Umfassende Umsatzstatistiken und
Wirtschaftlichkeitsanalysen, Kanzleientwicklung,
Umsatzentwicklung (auch grafisch)
-
Aktenbuchhaltung
mit Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung
-
Offene Posten-, Umsatz-, Fremdgeld-, Aktenkontensalden-Listen und
viele weitere Auswertungen
-
Zeitmanagement,
Vorkalkulation, mitlaufende Kalkulation und Nachkalkulation in allen Akten (RVG/BRAGO, Zeithonorar etc.)
-
Akquisitionsanalyse
und adressbezogene OP-Anzeige
-
Anbindung
von e-mail und Internet
-
-
Outlook-Synchronisation(+)
In der LawFirm®-Enterprise-Version finden Sie zusätzlich:
-
Windows Terminalserver-Unterstützung mit
mobilem Zugang und Fern-Zugriff auf die LawFirm®-Daten und alle Dokumente zur Akte (mit LawFirm® geschrieben, eingescannt oder per Drag+Drop zur Akte gezogen)
LawFirm®
ist damit das auf dem heutigen technischen Stand stehende, ergonomische Komplettsystem für die Anwältin / den Anwalt und natürlich auch für das Sekretariat.
Einen grafischen Überblick finden Sie
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+ Arbeitsmappen-Workflows 0,- €
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Digitalen
Diktieren und optional Spracherkennung 0,-
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Wiedergabesets sowie ggf. Einzelplatz-Lizenzen eines
Programms zur
Spracherkennung)
- Datenbank 0,- € (ist im Lizenzpreis enthalten)
- Gedruckte Benutzer-Dokumentation für jeden Arbeitsplatz 0,- € (ist im Lizenzpreis enthalten)
- Dokumentations-Updates 0,- € (ist in der Softwarepflege enthalten)
- Briefkopfanpassung 0,- € (kann bei Word-Erfahrung einfach selbst gemacht werden
- und natürlich ohne Technikereinsatz)
- Niedrige
Anforderungen an Hardware und Betriebssystem (keine Festlegung
auf Hersteller-Hardware etc.)
- Keine obligatorischen Mitgliedsgebühren,
Genossenschaftsanteile, etc...
- Keine überraschenden Kosten / Zuschläge (z.B.
Mehrplatzzuschlag zur Softwarepflege, obligatorische Schulungen,
etc...)
- Keine langen Vertragsbindefristen
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Gesamtkosten (günstige Lizenzpreise; günstige Softwarepflege-Pauschale),
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